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Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen.
Auskunft über Patienten- und Sozialdaten.
- auch genannt: Patientenakten, Krankenakten, Patientendokumentation
- gilt auch für Unterlagen der Krankenkasse, Renten- oder
Pflegeversicherung, Sozialdienste, Berufsgenossenschaft
und andere Institutionen, bei denen diese Unterlagen anfallen
könnten.
Patienten haben ein Recht auf Einsicht in ihre Krankenunterlagen:
Diagnosen und Befunde, Verordnungen von Medikamenten, Operationsberichte,
Röntgen- und Ultraschallaufnahmen. Die Unterlagen können
in Arztpraxen, Klinken und Sozialversicherungen (Krankenkasse,
Renten- oder Pflegeversicherung usw.) geführt werden.
Persönliche Notizen über ihre Patienten dürfen Ärzte unkenntlich
machen, allerdings dürfen sie dann auch nicht an Dritte weitergeben
werden. Das Recht auf Akteneinsicht zählt zu den zentralen
Datenschutzrechten der Patienten, dazu
ausführlich (12). Das Recht auf Einsichtnahme kann
deshalb nur ausnahmsweise eingeschränkt sein:
- bei Verdachtsdiagnosen, bis die Diagnose gesichert ist
- psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungsunterlagen
siehe unten(7), (8)
und (10),
- oder wenn Rechte anderer in die Behandlung einbezogener
Personen (z. B. Angehörige, Freunde) berührt werden. s.
u. (1)
Dritte haben kein Recht, Ihre Unterlagen ohne Ihre Zustimmung einzusehen. Mit folgenden Ausnahmen:
- Sie haben die Schweigepflicht gegenüber bestimmten Personen
oder Institutionen aufgehoben (wie Angehörige, behandelnde
Ärzte, Bevollmächtigte in Ihrer Patientenverfügung)
- Eltern von minderjährigen Kindern haben ein Einsichtsrecht
- bei Bewusstlosen haben meist die nahen Angehörigen ein
Einsichtsrecht; hier ist die Rechtslage jedoch nicht eindeutig
- nach dem Tode des Patienten können Ihre Erben Einsicht
erhalten, wenn Sie es nicht im Voraus untersagt haben
Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch gegenüber
- Pflegepersonen, Therapeuten und Ärzten, die nicht mit
der Behandlung befasst sind
- Krankenkassen und Versicherungen
s. u. (1)
Die Krankenakten gehören nicht Ihnen. Sie haben einen Anspruch
auf Kopien. Die Kosten dafür müssen Sie selbst tragen, wenn
der Arzt es verlangt (bis zu 50 ct. pro Kopie). Kopien von
Röntgenaufnahmen sind teurer. Die Originalaufnahme muss Ihnen
leihweise überlassen werden, wenn etwa doppeltes Röntgen vermieden
werden soll. Sie können die Aufnahmen auch durch Ihre
weiterbehandelnde Ärztin anfordern lassen. Eine Kopie der
Röntgen-Anordnung, die Berichte über die untersuchten Körperpartien
und die Strahlenbelastung enthält, muss Ihnen immer ausgehändigt
werden.
Wenn Sie die Unterlagen nicht persönlich einsehen wollen,
können Sie eine Person ihres Vertrauens mit der Einsichtnahme
beauftragen (Vollmacht). s.
u. (1)
Aufbewahrungsfrist
Krankenunterlagen ambulanter Patienten dürfen frühestens
vernichtet werden, wenn die in der Berufsordnung für Ärzte
vorgesehene Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist.
Krankenakten stationärer Patienten dürfen frühestens nach
10 Jahren vernichtet werden. Aufbewahrungsfristen von bis
zu 30 Jahren können gesetzlich erforderlich sein: z. B. nach
der Strahlenschutz- oder Röntgenverordnung und für Aufzeichnungen
nach dem Transfusionsgesetz siehe unten (11).
Tipps:
- erkundigen Sie sich, wo die Krankenunterlagen
aufbewahrt werden und fordern Sie die Akten direkt im Archiv
des Krankenhauses an: Krankenblattarchiv, Krankenarchiv
oder Zentralarchiv. Wenn Sie die Akten "auf Station" anfordern,
fühlt sich selten jemand zuständig.
- Lassen Sie sich Kopien Ihrer Behandlungsunterlagen und Röntgenverordnungen aushändigen.
Wenn die Einsicht verweigert wird
- Lassen Sie sich nicht abweisen. Selbst wenn Ihnen der
Inhalt zuvor in einem Gespräch erläutert wurde, haben Sie
Anspruch auf Einsicht – nicht nur im Fall eines Rechtsstreits.
Unzulässig ist es auch, nur Arztkollegen oder gar Rechtsanwälten
Einblick zu geben.
- Bleibt der Arzt oder die Klinik bei der ablehnenden Reaktion,
sollten Sie die Dokumente schriftlich anfordern,
s. u. (2) (3) Dafür gibt es Vordrucke von
den Datenschüzern unter
(13) und den Patientenstellen
(2) .
- Setzen Sie eine angemessene Frist (z.B. 3 Wochen).
- Sie können darauf verweisen, dass Sie einen gesetzlichen
Anspruch auf Einsicht haben (§ 810 BGB) und dass der Bundesgerichtshof
in seinem Urteil vom 23.11.1982 (NJW 1983, S. 328ff) Patienten
außerdem das Recht zugesprochen hat, die Unterlagen in Kopie
zu erhalten. siehe
(2)
- Sie können darauf hinweisen, dass Sie notfalls gerichtliche
Schritte einleiten werden.
- Wenden Sie sich an die zuständige Ärztekammer oder an
die Krankenkasse.
- Weigert sich der Arzt oder die Klinik beharrlich, können
Sie Ihr Recht vor Gericht einklagen oder sich an Ihr zuständiges
Landesamt für Datenschutz wenden, Adressen unter
(11) .
Beratung: siehe
(5) (6)
Allgemeine Einführung / Broschüren
(1) Bundesministerium für Justiz
Broschüre: Patientenrechte in Deutschland, 18 Seiten Stand:
September 2007, 5. Auflage.als PDF herunterladen oder bestellen
http://www.bmj.bund.de
(2) BundesArbeitsGemeinschaft
der PatientInnenstellen und –Initiativen (BAGP) Informationsbroschüre
als PDF (BAGP-Info Nr. 5), Informationen zu Einsichtsrecht,
Handlungsempfehlung bei Verweigerung des Einsichtsrechts,
Musterschreiben, rechtliche Grundlagen und wichtige Gerichtsurteile
http://www.gesundheits.de/bagp/bagp_information_info.html
(3) Verbraucherzentrale Bremen
Beratungsangebot Arzthaftungsrecht; Checkliste zum Vorgehen
bei Behandlungsfehler; online-Lexikon der Patientenrechte:
siehe "Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen", hier findet
man Erläuterungen und ein Musterschreiben, um eine Einsicht
in die Behandlungsunterlagen einzufordern
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de
(4) Verbraucherzentrale Hamburg
Infoblatt: "Ihr Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen" (Info
A 4, 6. Aufl. 2003, 8 Seiten) gegen eine Schutzgebühr von
2,00 € zu bestellen. Hilfreiches Merkblatt, wenn es um Ausnahmen
und Besonderheiten geht (z.B. psychiatrische Behandlung, Röntgenbilder,
Angehörige)
http://www.vzhh.de/
Beratung
(5) Die Verbraucherzentralen
in den 16 Bundesländern bieten Beratung und Information zu
Fragen des Verbraucherschutzes, helfen bei Rechtsproblemen
und vertreten die Interessen der Verbraucher auf Landesebene.
http://www.verbraucherzentrale.info/index.php
(6) Unabhängige Patientenberatung
Deutschland (UPD) überregionales Beratungstelefon, hier
erhalten Sie Informationen und Beratung und werden bei Bedarf
an die für Sie zuständige Beratungsstelle weitergeleitet.
Beratungstelefon: 0800 0 11 77 22 (kostenfrei) Mo-Fr 10-18
Uhr
http://www.unabhaengige-patientenberatung.de
Informationen für den psychisch/psychiatrischen Bereich
(7) Bundesverband der Angehörigen
psychisch Kranker (BApK) bietet Selbsthilfeberatung für
psychisch Erkrankte und deren Angehörige
Telefon: 0180 5 950 951 (14 ct/Min)
http://www.bapk.de
(8) Jürgen Thorwart, Dipl.-Psychologe
hat eine Seite zu juristischen, praktischen und psychodynamischen
Aspekten der beruflichen Verschwiegenheit erstellt
http://www.schweigepflicht-online.de/Frame_Akteneinsicht.htm
Foren und Datenbanken
(9) Medizinrecht.de Abfrage
über Urteils- und Aufsatzdatenbanken, kostenpflichtig
http://www.medizinrecht.de
(10) Werner Schell Hervorragendes
Forum zu Patientenrecht und Patientenverfügung, aktuelle Veröffentlichungen;
gutgepflegtes Archiv
http://www.wernerschell.de
Datenschützer
Die Landesbauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit (ext. Link) sind
im Bundesland zuständig für die Sicherung der informationellen
Selbstbestimmung. Dazu gehören auch die Patienten- und Sozialdaten.
Die Qualität von Information und Service sind nicht einheitlich.
In einigen Bundesländern suchen Sie vergeblich auf
den Seiten der Landesbeauftragen nach Infoblättern, Datenscheckheften
und Musterschreiben. Wichtige Texte zu Patientenrechten
und Datenschutz wurden vom Virtuellen Datenschutzbüro (ext. Link)
zusammengestellt (->Zusammenschluss gesetzlicher Datenschutzinstitutionen).
(11) Das Datenschutzzentrum,
Landesbeauftragter für Schleswig Holstein informiert
zu Datenschutz und Medizin. Hinweise zu Aufbewahrungsfristen
finden sich unter dem Thema "Datenschutzgerechte Entsorgung
von Patientenunterlagen"
https://www.datenschutzzentrum.de/
(12) Berliner Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit zum Recht auf Akteneinsicht
als einem zentralen Datenschutzrecht der Patienten.
http://www.datenschutz-berlin.de/content/themen-a-z/gesundheit
(13) Berliner Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit zu Auskunft, Löschung
oder Sperrung von Patienten- und Sozialdaten, Musterschreiben,
kann als Vorlage auch für Anfragen in anderen Bundesländern
genutzt werden
http://www.datenschutz-berlin.de/
(13 a) Landesbeauftragte für
Brandenburg: im Datenscheckheft (PDF) unter Soziales und
Gesundheit
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/2232/Datenscheckheft_2010.pdf
(13 b) Landesbeauftragte für
Nordrhein-Westfalen: im Datenscheckheft (PDF) unter Soziales
und Gesundheit
https://www.ldi.nrw.de/
(13 c) Landesbeauftragte für
Mecklenburg-Vorpommern: unter Informationsmaterial/Soziales
http://www.informationsfreiheit-mv.de/
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Sie uns an! Telefon 030/44024079 Wir suchen für
Sie nach Information und Hilfen. Sie können uns von Montag
bis Donnerstag von 10-14 Uhr erreichen. Das Angebot ist für
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Seite aktualisiert am: 4. Mai 2011 Eh
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